| Anti-Doping

Anti-Doping-Newsletter des DLV

Mit dem Monatswechsel ist ein weiterer Newsletter vom Anti-Doping-Referat des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) erschienen. Darin erfahren Sie Neuigkeiten und Wissenswertes rund um das Thema "Anti-Doping".
Referat Anti-Doping

ANTI-DOPING-NEWSLETTER 11/2019

Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:

  • Information an DLV-Kaderathleten: Kaderbildung/Kaderstatus/Testpoolstatus – Beendung der sportlichen Karriere
  • WADA veröffentlicht Verbotsliste 2020
  • NADA warnt vor der Verwendung von CBD-Produkten
  • EAA-Bildungsprogramm „I run clean“ erhält EU-Zuschuss
  • Anti-Doping-Gesetz – Anhörung des Sportausschusses
  • Dopingvorwürfe Russland
  • WADA suspendiert Dopingkontrolllabor Athen
  • Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

Eine schöne Zeit wünscht Ihnen
Ihr
DLV-Referat Anti-Doping
 

Information an DLV-Kaderathleten: Kaderbildung/Kaderstatus/Testpoolstatus – Beendung der sportlichen Karriere

Aufgrund der bevorstehenden Kadernominierung im Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV) möchten wir alle Testpoolathleten auf die NADA- bzw. WADA-Regelungen bezüglich der Meldepflichten und einer damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus dem Testpool hinweisen:

„Wurde ein Athlet in einen NADA-Testpool berufen, gehört er diesem Testpool jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres an, sofern er nicht von der NADA oder dem DLV etwas Gegenteiliges hört. Sollte der Athlet seine aktive Laufbahn beenden, muss er dies gegenüber der NADA bzw. dem DLV mit dem NADA-Rücktrittsformular schriftlich erklären.“

Bitte beachten Sie diese Vorgabe, wenn sich durch die DLV-Bundeskadernominierung 2019/2020 Ihr bisheriger Kaderstatus verändert hat oder Sie keinem Bundeskader mehr angehören sollten. Einzelheiten zu den damit verbundenen Meldepflichten sind im DLV-Anti-Doping-Bereich nachzulesen. Sollten Sie Ihre aktive Laufbahn und somit Ihre Testpoolzugehörigkeit vor dem 31. Dezember 2019 beenden wollen, ist die Abgabe des NADA-Formulars „Rücktrittserklärung“ zwingend erforderlich. Solange die Mitteilung Ihres Rücktritts nicht auf dem vorgegebenen Formblatt vorliegt, unterliegen Sie nach wie vor den Meldepflichten, können zu Dopingkontrollen aufgesucht werden und laufen bspw. beim Nicht-Antreffen zu einer Kontrolle Gefahr, einen Meldepflichtverstoß zu begehen. Erst wenn der NADA bzw. dem DLV die schriftliche Erklärung auf dem NADA-Rücktrittsformular vorliegt, ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Testpool möglich! NADA und DLV bestätigen Ihnen die Beendung Ihrer sportlichen Laufbahn und die Entlassung aus dem Testpool schriftlich.

Athleten, die neben dem NADA-Testpool auch dem Registered Testing Pool der IAAF angehören, sollten zusätzlich der Bitte der Athletics Integritiy Unit (AIU) Folge leisten und auch diese mit dem IAAF-Formular „Removal Form from the IAAF Registered Testing Pool“ informieren. Zu senden wäre das IAAF-Formular an whereabouts@athleticsintegrity.org.
 

WADA veröffentlicht Verbotsliste 2020

Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat die Verbotsliste für das Jahr 2020 veröffentlicht. Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) informierte über die aktuelle Veröffentlichung der Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) für das Jahr 2020. Die WADA-Verbotsliste ist einer von sechs internationalen Standards, deren Umsetzung für alle Unterzeichner des Welt Anti-Doping Codes verbindlich ist. Sie legt fest, welche Substanzen und Methoden sowohl in als auch außerhalb des Wettkampfes verboten sind und wird mindestens einmal jährlich überarbeitet. Die WADA-Verbotsliste, tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die WADA-Verbotsliste 2019.

Auf die wichtigsten Änderungen gegenüber der aktuellen Verbotsliste weist die NADA bereits jetzt hin: „Die Änderungen gegenüber 2019 beziehen sich in erster Linie auf Präzisierungen und der Nennung von weiteren Beispielen für verbotene Substanzen in einigen Substanzklassen; wesentliche Änderungen für medizinische Behandlungen ergeben sich daraus nicht. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Substanzklassen:

  • Die ehemalige Unterteilung der Substanzklasse S1.1 Anabol-androgene Steroide (AAS) in zwei Gruppen, exogene (von außen zugeführte) und endogene (körpereigene) anabol-androgene Steroide, wurde aufgehoben, so dass alle anabol-androgenen Steroide nun in der gemeinsamen Klasse S1.1 genannt sind. Methylclostebol und 1-Epiandrosteron wurden als weitere Beispiele aufgenommen, ebenso Ligandrol als Synonym für LGD-4033.
  • Aus der Substanzklasse "S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika" ist das Edelgas Argon entfernt worden. Argon findet als Wirkstoff keine Anwendung und ist in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen.
  • Bazedoxifen und Ospemifen wurden als zusätzliche Beispiele für Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) in die Substanzklasse "S4. Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren" aufgenommen.
  • Die Gruppen M3.1 und M3.2 der Klasse M3. Gen- und Zelldoping wurden in eine gemeinsame Klasse M3.1 überführt, da die Effekte von Gendoping auf die Genexpression durch andere Technologien als das Editieren von Genen erzeugt werden können. Neben einigen Präzisierungen im Wortlaut wurden "Gen-Silencing" und "Gentransfer" als weitere Beispiele für Gendoping-Methoden hinzugefügt.
  • Das Stimulanz Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin) wurde namentlich als in die Substanzklasse S6 aufgenommen, nachdem es in mehreren Nahrungsergänzungsmitteln nachgewiesen wurde.
  • In der Substanzklasse "S8. Cannabinoide" wurde der Wortlaut präzisiert. Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, einschließlich jeglicher Zubereitungen aus Cannabis oder synthetischen Cannabinoiden. Die einzige Ausnahme stellt Cannabidiol (CBD) dar, das nicht verboten ist. Jedoch sollten sich Sportlerinnen und Sportler bewusst sein, dass CBD aus Cannabispflanzen extrahiert wird und CBD-Produkte undefinierbare Mengen an ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten können. THC ist im Wettkampf verboten und lange im Urin nachweisbar.
  • Ecdysteron wurde neu in das Überwachungsprogramm für 2020 aufgenommen, um einen möglichen Missbrauch im Sport zu beobachten. Ecdysteron ist Hauptinhaltsstoff in Spinatextrakt, der in hoch konzentrierter Form in einigen Nahrungsergänzungsmitteln enthalten ist, die mit muskelaufbauenden Wirkungen werben.“

Die WADA-Verbotsliste 2020 und die Änderungen werden nun offiziell ins Deutsche übersetzt und zum Jahreswechsel auf der NADA-Homepage zur Verfügung gestellt. Die englische Version der WADA-Verbotsliste 2020 sowie die englischen Erläuterungen zu den wichtigen Änderungen der neuen WADA-Verbotsliste und das Monitoring Program finden Sie auf der DLV-Webseite im Bereich Anti-Doping und auf der NADA-Webseite.
 

NADA warnt vor der Verwendung von CBD-Produkten

Im Zusammenhang mit den oben genannten Informationen zur WADA-Verbotsliste 2020 möchten wir dringend auf die Ausführungen der NADA zu CBD (Cannabidiol) verweisen: Die NADA warnt aus den nachfolgenden Gründen vor der Einnahme bzw. Anwendung CBD-haltiger Produkte. Cannabidiol, kurz CBD, wird aus Cannabispflanzen-Extrakt gewonnen und ist als Nahrungsergänzungsmittel, beispielsweise in Form von Ölen, oder auch als Cremes sowie in den USA als verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen besondere Formen der Epilepsie erhältlich.

Für Athleten, die einem Dopingkontrollsystem unterliegen, können CBD-Produkte eine Dopingfalle darstellen. Denn Cannabispflanzen enthalten das im Wettkampf verbotene Tetrahydrocannabinol, kurz THC. CBD-Produkte können undefinierbare Mengen an THC enthalten.

Auch wenn auf den Etiketten von CBD-Produkten häufig angegeben wird, dass der THC-Gehalt sehr niedrig ist, fällt er praktisch oftmals viel höher aus. Damit besteht die Gefahr einer positiven Dopingprobe auf THC. Zudem sind die Risiken und Nebenwirkungen der Anwendung von CBD noch nicht umfassend erforscht, gesundheitliche Auswirkungen auf den Körper sind noch nicht absehbar. Die rechtliche Einstufung von CBD-Produkten durch die zuständigen Landesbehörden in Deutschland ist derzeit nicht abgeschlossen und damit die Verkehrsfähigkeit nicht geklärt.
 

EAA-Bildungsprogramm „I run clean“ erhält EU-Zuschuss

Mit einer News vom 29. Oktober 2019 informierte der Europäische Leichtathletik-Verband (EAA) über die Weiterentwicklung des Bildungsprogramms „I run clean“ und die damit verbundene Bezuschussung der EU. I RUN CLEAN™, das bisher in der Leichtathletik bekannte und vom DLV geförderte Anti-Doping-Schulungsprogramm der EAA in Form eines E-Learnings erfährt somit eine Weiterentwicklung, an der gemeinsam mit der EAA die Leichtathletik-Verbände Bulgarien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien im Anti-Doping-Kampf mithilfe der neuen Projektmittel beteiligt sind. Involviert sind zudem die beiden italienischen Universitäten von Rom (Sapienza Universität, Fakultät für Medizin und Psychologie) und Mailand (Abteilung für Bewegungs- und Sportwissenschaften). Einzelheiten finden Sie auf der DLV-Webseite sowie in der Originalmeldung der EAA.

Anti-Doping-Gesetz – Anhörung des Sportausschusses

Der Sportausschuss des Deutschen Bundestags hatte Mitte Oktober 2019 zu einer öffentlichen Anhörung geladen. Auf der Tagesordung standen mögliche Änderungen und Ergänzungsbedarfe im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), insbesondere die Einführung einer gesonderten Kronzeugenregelung. Zur Abgabe und Diskussion ihrer Einschätzungen waren neun Experten geladen. Bitte lesen Sie hier Aussagen, Meinungen und Diskussionsvorschläge in der FAZ, auf neues-deutschland.de und beim Deutschlandfunk. Auch der Verein Athleten Deutschland setzt sich für eine gesetzliche Kronzeugenregelung als "Anreiz für überführte Dopingsünder, Angaben über Hintermänner und andere dopende Sportler zu machen", ein.

Dopingvorwürfe Russland

Im Rahmen der Vorwürfe der wissentlichen Fälschung von Datensätzen bei den Labor-Dopingproben ermittelt die WADA weiterhin gegen Russland. Das ZDF hat hierzu eine wie wir finden gute Reportage veröffentlicht. Am 23. Oktober wird sich die WADA mit den gefälschten russischen Datensätzen beschäftigen. Wie NZZdigital berichtet, drohen Russland als härteste Sanktionen der Ausschluss von sämtlichen internationalen Sportanlässen sowie ein Verbot, solche zu organisieren. Ob russische Athletinnen und Athleten von den Olympischen Sommerspielen 2020 in Tokio ausgeschlossen werden, ist offen.

WADA suspendiert Dopingkontrolllabor Athen

Die WADA hat die Akkreditierung des Dopingkontrolllabors von Athen (Griechenland) für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten suspendiert. Hintergrund ist laut WADA eine Nichtkonformität mit dem Internationalen Standard für Laboratorien (ISL). Lesen Sie hier Einzelheiten sowie die Originalmeldung der WADA.

Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen, und müssen Sie dafür eine erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.

Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Formular und weitere wichtige Hinweise.

Grundsätzlich müssen alle Athleten – unabhängig einer Kader- oder Testpoolzugehörigkeit – darauf achten, dass  

  • bei der Teilnahme an einem Internationalen Wettkampf gemäß der IAAF List of International Competitions 2019 der TUE-Antrag bei der IAAF zu stellen ist.
  • Handelt es sich bei der Veranstaltung um einen internationalen Wettkampf der Senioren, muss der Antrag bei der World Masters Association (WMA) mit dem WMA-TUE-Antrag eingereicht werden. Hierfür gelten die Vorgaben der WMA, die denen der IAAF größtenteils angeglichen sind. 
  • Weiterführende Details: NADA: Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) | DLV: Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE)

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