| Corona-Pandemie

Einschränkungen bei DLV-Veranstaltungen

Der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) plant zum jetzigen Zeitpunkt die terminierten Veranstaltungen wie die Cross-DM am 18. Dezember in Sonsbeck, die DM Hallen-Mehrkampf am 29./30. Januar 2022 in Leverkusen, die DHM Jugend am 19./20. Februar 2022 im Glaspalast Sindelfingen sowie die Deutschen Hallenmeisterschaften in Leipzig am 26./27. Februar 2022 durchzuführen. Aufgrund der sehr schwierigen Corona-Situation in Deutschland ist jedoch mit Einschränkungen bei den Veranstaltungen zu rechnen. Noch keinen Ausrichter gibt es bisher für die Senioren-Hallen-Meisterschaften 2022.
Peter Schmitt

Für die Cross-Titelkämpfe in Sonsbeck gilt die Verordnung in NRW, die besagt, dass bei Sportlerinnen und Sportler 3G vorgeschrieben ist und bei Zuschauern 2G. Wörtlich heißt des in der NRW-Verordnung:

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
  2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).
  3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
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