Änderungen in den DLV-Ordnungen
Der DLV-Verbandsrat hat am 29.11. Änderungen im Antidoping-Code (ADC), der Leichtathletikordnung (LAO) und der Gebührenordnung (GBO) beschlossen.
1.ADC = § 12 Nr. 1 Satz 1 lautet: "1. Jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb des Wettkampfs den Dopingkontrollen zu unterziehen, die von der IAAF, dem DLV, der NADA, dem NOK, dem DSB angeordnet sind, und die von Beauftragten dieser Organisationen vorgenommen werden."
ADC = § 30 lautet: "Der DLV hat die IAAF, die NADA, das NOK, den DSB und andere Sportorganisationen sowie Vereine und die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verfahren und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die Teilnahmeberechtigung des Athleten beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich erscheint und Persönlichkeitsrechte des Athleten nicht entgegenstehen."
2.
LAO = § 2 Nr. 2.6 lautet: "Ein Verein kann nur Männer, Frauen und Jugend in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Schülern/-innen in der Gesamtheit oder in einer Altersklassen (A-, B-, C- oder D-Schüler/-innen) zur LG genehmigt werden. Es ist zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend bestehenden oder zu bildenden LG, auch für die Schüler/-innen in ihrer Gesamtheit eine eigene LG zu bilden."
LAO = § 5 Nr. 2.4 lautet: "Ausländer, die von ihrem nationalen Verband die Genehmigung erhalten haben, sich für eine befristete Zeit einem Verein/LG im DLV-Verbandsgebiet anzuschließen oder im laufenden und/oder im vergangenen Wettkampfjahr an nationalen Meisterschaften ihres Heimatlandes und/oder für ihren nationalen Verband an internationalen Veranstaltungen teilgenommen haben, sind nicht teilnahmeberechtigt an Deutschen Meisterschaften."
3.
GBO = § 3 Nr. 2 Satz 1 lautet: "Der Grundbetrag bestimmt sich entweder für das laufende Jahr nach dem Bestenlistenplatz der im Verbandsorgan veröffentlichten Bestenliste oder für das vorangegangene Jahr nach dem Bestenlistenplatz in der DLV-Bestenliste."