Anti-Doping-Newsletter des DLV
Mit dem Monatswechsel ist ein weiterer Newsletter vom Anti-Doping-Referat des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) erschienen. Darin erfahren Sie Neuigkeiten und Wissenswertes rund um das Thema "Anti-Doping".
ANTI-DOPING-NEWSLETTER 04/2008Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:
- A/TUEs der IAAF für Marathonis und Straßenläufer
- Neuer WADA-Code
- Sonderbedingungen für Dopingkontrollen für Bundeskaderathleten abgeschafft
- Abmeldung bei der NADA per SMS möglich
- Bitte lesen!
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen,
Ihre
DLV Anti-Doping-Koordinierungsstelle
A/TUES DER IAAF FÜR MARATHONIS UND STRASSENLÄUFER Die IAAF hat mit Herausgabe der neuen List of International Events 2008 bestimmt, wer in Zukunft als Marathon- und Straßenläufer einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der IAAF bedarf. Hintergrund ist, dass internationale Athleten ihre medizinischen Ausnahmegenehmigungen bei der IAAF beantragen müssen. Gemäß Regel 35.7 der Internationalen Wettkampfregeln der IAAF fallen darunter Athleten, die im IAAF Registered Testing Pool sind, ebenso wie Athleten, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Um die Anzahl der Anträge jedoch einzuschränken, hat nun die IAAF für den Fall von internationalen Marathon- und Straßenläufen den Personenkreis noch einmal auf „Elite-Läufer“ eingeschränkt. Demnach bedürfen nun Teilnehmer an den in der IAAF-Liste aufgeführten Läufen dann einer Ausnahmegenehmigung, wenn sie innerhalb von 24 Monaten vor diesem Lauf die folgenden Zeiten erreicht haben:
Männer: Marathon 2:12 Stunden Halbmarathon 1:02:30 Stunden 10 Kilometer 28:40 Minuten Frauen: Marathon 2:32 Stunden Halbmarathon 1:12:00 Stunden 10 Kilometer 32:50 Minuten
Alle anderen Läufer benötigen auch eine medizinische Ausnahmegenehmigung für die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden, hierfür ist die nationale jedoch ausreichend. Das heißt, Nicht-Elite-Läufer müssen ihren Antrag bei der NADA stellen.
Die gesamte Liste der internationalen Wettkämpfe finden Sie unter www.iaaf.org.
NEUER WADA-CODE Die WADA hat ihr Regelwerk von 2003 überarbeitet. Die neue Version, die im November 2007 in Madrid beschlossen wurde, ist nun auch auf der WADA-Homepage www.wada-ama.org im Bereich Downloads veröffentlicht. Der neue WADA-Code tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Neu eingeführt wurde der flexible Strafrahmen für Dopingverstöße. Bei der Ahndung von Verstößen spielt nun das individuelle Verschulden des Athleten eine Rolle. Bis zu vier Jahre Sperre sollen bei sehr groben Verstößen verhängt werden können. Aber auch eine Reduzierung der Sperre bis auf null ist möglich. In Zukunft darf die Minderjährigkeit eines Athleten bei der Bemessung des Verschuldens berücksichtigt werden.
Aufgrund der Kronzeugenregelung kann eine Sperre um bis zu 75 Prozent reduziert werden, wenn der Athlet bei der Aufdeckung von Dopingverstößen Dritter mitwirkt. Das Geständnis eines Dopingverstoßes ermöglicht die Reduzierung der Strafe auf ein Jahr.
Wichtig ist in Zukunft die Unterscheidung zwischen „specified“ und anderen Substanzen. Unter die speziellen Wirkstoffe werden alle Substanzen eingeordnet, die nicht Anabolika, Hormone oder spezielle Stimulanzien sind. Bei Nachweis eines speziellen Wirkstoffes kann die Strafe reduziert werden, wenn der Athlet nachweist, dass die Substanz ohne sein Verschulden oder nur mit leichter Fahrlässigkeit in seinen Körper gelangt ist. Bei dem Nachweis eines anderen Wirkstoffs ist hingegen in Zukunft direkt nach Bekanntwerden des Analyseergebnisses der A-Probe zu suspendieren.
Wichtige Neuerungen enthält der Code auch im Bereich der Sanktionen. So erhalten etwa Athleten erst dann wieder eine Startberechtigung nach einer Dopingsperre, wenn alle zu Unrecht erhaltenen Preisgelder zurückgezahlt wurden. Während der Sperre ist es den Athleten zudem verboten, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Code sieht jetzt auch eine Nichtvergabe von internationalen Wettkämpfen an Länder vor, die die UNESCO-Konvention nicht ratifiziert haben.
SONDERBEDINGUNGEN FÜR DOPINGKONTROLLEN FÜR BUNDESKADERATHLETEN ABGESCHAFFT Der DLV hat die Sonderbedingungen für Dopingkontrollen für Bundeskaderathleten abgeschafft. Durch die Umstrukturierung der NADA und die Einführung einer NADA-Code-konformen Missed Test Policy ist gewährleistet, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Dopingkontrollsystem durch nunmehr national bestehende einheitliche Regelungen abgedeckt werden. Alle Bundeskaderathleten unterwerfen sich mit Unterzeichnung der Athletenerklärung diesen Regelwerken, so dass Sonderregelungen des DLV in diesem Bereich nicht mehr vonnöten sind.
Die Sonderbedingungen des DLV für Dopingkontrollen für ST-Kaderathleten sind aufgrund der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Anmeldung weiterhin notwendig und haben daher weiterhin auch Bestand.
ABMELDUNG BEI DER NADA PER SMS MÖGLICH Ab sofort ist für Nutzer von ADAMS der NADA eine Abmeldung ausnahmsweise auch per SMS möglich. Die NADA weist jedoch eindringlich darauf hin, dass diese Form der Abmeldung nur für den Notfall gedacht ist, etwa wenn der Athlet keinen Zugriff auf das Internet hat. Weitere Einzelheiten können die Athleten über ihren Login in ADAMS erfahren.
BITTE LESEN! Immer wieder treten insbesondere Kaderathleten mit Fragen zu Abmeldepflichten und medizinischen Ausnahmegenehmigungen an uns heran. Wir beantworten diese gern, möchten jedoch darauf hinweisen, dass jeder Athlet sämtliche Informationen ausführlich mindestens einmal pro Jahr mit dem Kaderrundschreiben erhält. Ebenso werden die Athleten bei wichtigen Änderungen angeschrieben. Wir appellieren noch einmal daran, diese Informationen auch wirklich zu lesen. Dies erspart Ärger, Zeit und verhindert Unsicherheiten. Darum bitte: Lesen Sie, was Ihnen der DLV oder die Anti-Doping-Koordinierungsstelle übersendet.
Auf dem neuesten Stand bringen wir Sie natürlich auch immer wieder mit diesem monatlichen Newsletter.