Anti-Doping-Newsletter des DLV
Mit dem Monatswechsel ist ein weiterer Newsletter vom Anti-Doping-Referat des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) erschienen. Darin erfahren Sie Neuigkeiten und Wissenswertes rund um das Thema "Anti-Doping".
ANTI-DOPING-NEWSLETTER 11/2008Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:
Änderungen ab Januar 2009 in Sachen Testpools und Meldepflichten
- Neue Testpools der NADA
- Meldepflichten für Athleten des IAAF-Registered Testing Pools
- Meldepflichten für Athleten des NADA-Registered Testing Pools
- Meldepflichten für Athleten des NADA-Nationalen Testpools
- Meldepflichten für Athleten des NADA-Allgemeinen Testpools
- Verfahren bei Kontrollversäumnis oder Meldepflichtverstoß
- Neues Anti-Doping Online-Portal
Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen
Ihre
Anti-Doping-Koordinierungsstelle
NEUE TESTPOOLS DER NADA
Die NADA richtet beginnend mit dem 1. Januar 2009 neue Testpools ein. Es wird dann den NADA Registered Testing Pool geben (NADA-RTP). Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem IAAF-Registered Testing Pool (IAAF-RTP). Dem NADA-RTP gehören Mitglieder des IAAF-Testpools sowie die A-Kader-Athleten eines Verbandes und die Kernmitglieder der Nationalmannschaft an. Weiterhin wird es den NADA-Nationalen Testpool (NADA-NTP) geben. Mitglieder dieses Testpools sind die B-Kader-Athleten sowie die Mitglieder des weiteren Kreises der Nationalmannschaft. Alle anderen Bundeskaderathleten, die nicht Mitglied des NADA-RTP oder NADA-NTP sind, werden dem NADA-Allgemeinen Testpool (NADA-ATP) zugeordnet. Die Meldepflichten unterscheiden sich für die Athleten je nach Testpoolzugehörigkeit.
MELDEPFLICHTEN FÜR ATHLETEN DES IAAF-REGISTERED TESTING POOLS
Athleten, die dem IAAF-RTP angehören, müssen ständig für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen. Sie müssen im Online-System der IAAF deshalb vierteljährlich im Voraus die so genannten Whereabout-Informationen über ihre geplanten Aufenthalts-, Trainings- und Wettkampforte angeben. Weiterhin müssen sie pro Tag (und das gilt ohne Ausnahme für jeden Tag) eine Stunde angeben, in der sie für eine Dopingkontrolle zur tatsächlich Verfügung stehen. Der Ort in dieser Stunde muss genau bestimmt sein. Änderungen der in das Online-System eingegebenen Angaben sind jederzeit möglich und vor allem zwingend notwendig, wenn sie abzusehen sind. Die IAAF akzeptiert zudem Änderungsmeldungen per Fax.
Die Angabe der täglichen Stunde, in der der Athlet für eine Kontrolle angetroffen werden kann, verhindert nicht, dass der Athlet auch sonst an dem von ihm angegebenen Trainings- oder Aufenthaltsorten unangekündigt getestet werden kann.
Die IAAF kann eine versäumte Kontrolle („missed test“) evaluieren, wenn der Athlet in der angegebenen Stunde nicht angetroffen wurde oder aber einen Meldepflichtverstoß („filing failure“), weil der Athlet nicht an dem sonst angegebenen Ort war. Geschieht dies dreimal innerhalb von 18 Monaten, gewärtigt der Athlet eine Strafe bis hin zu einer Sperre. Tritt ein weiterer Verstoß innerhalb von 18 Monaten nicht auf, wird der Verstoß gelöscht. Neu ist, dass sowohl Verstöße auf nationaler Ebene als auch auf internationaler Ebene Berücksichtigung finden.
MELDEPFLICHTEN FÜR ATHLETEN DES NADA-REGISTERED TESTING POOLS
Die Meldepflichten der Athleten im NADA-RTP umfassen Folgendes: Die Athleten müssen ihre quartalsweisen Whereabout-Informationen im Voraus, und zwar bis zum 25. des Vormonats, also des Monats vor Quartalsbeginn, in das Meldesystem ADAMS eintragen, welches in Deutschland von der NADA verwaltet wird. Das beinhaltet sämtliche Anschriften, an denen sich der Athlet aufhält, Telefonnummern und E-Mail-Adresse, eine gültige Postanschrift, die gewöhnliche Tätigkeit und die Trainingszeiten und -orte. Diese Angaben müssen für jeden Tag des Quartals eingetragen werden. Änderungen sind zwingend vorzunehmen. Updates sind jederzeit und ausschließlich online möglich, in seltenen Notfällen auch per SMS (hierfür ist das Anklicken eines Kästchens „SMS“ in der ADAMS-Maske notwendig, d. h., ein Athlet muss sich im Vorfeld erfolgreich für die SMS-Funktionalität angemeldet haben!) an die NADA. Nachträgliche Änderungen nimmt das System ADAMS nicht an.
Weiterhin müssen die Athleten des NADA-RTP für jeden Tag des Quartals ein Zeitfenster von 60 Minuten angeben, in dem sie für eine Dopingkontrolle tatsächlich zur Verfügung stehen (sogenannte „1-Stunden-Regelung“). Hier kommt es darauf an, dass der Athlet auch tatsächlich in der angegebenen Zeit an dem angegebenen Ort angetroffen wird und nicht, dass er telefonisch erreichbar ist und schnell zu diesem Ort gelangen kann. Trifft der Kontrolleur den Athleten in dieser angegebenen Stunde nicht an, liegt ein Kontrollversäumnis vor.
Die Pflicht zur Angabe des Zeitfensters pro Tag bedeutet nicht, dass die Athleten nicht dennoch jederzeit unangekündigt kontrolliert werden können. Wird ein Athlet dann nicht an dem in ADAMS eingetragenen Ort angetroffen, kann ein Meldepflichtversäumnis festgestellt werden.
MELDEPFLICHTEN FÜR ATHLETEN DES NADA NATIONALEN TESTPOOLS
Die Meldepflichten für Athleten des Nationalen Testpools sind denen des NADA-RTP angelehnt. Erforderlich ist die quartalsweise Vorabgabe der Whereabout-Informationen in der oben genannten Detailgenauigkeit bis zum 25. des Vormonats. Für jeden Tag muss in ADAMS ein Eintrag vorhanden sein, wo sich der Athlet wann aufhält. Änderungen sind zwingend im Voraus einzutragen.
Nicht notwendig im Gegensatz zum NADA-RTP ist die Angaben des täglichen 60-minütigen Zeitfensters für die tatsächliche Verfügbarkeit des Athleten für eine Dopingkontrolle. Ein Kontrollverstoß kann für die Athleten des NADA-RTP nicht festgestellt werden, wohl aber ein Meldepflichtverstoß, wenn die Angaben in ADAMS nicht stimmen und der Athlet deshalb für eine unangekündigte Dopingkontrolle nicht angetroffen werden konnte.
MELDEPFLICHTEN FÜR ATHLETEN DES NADA-ALLGEMEINEN TESTPOOLS
Athleten des Allgemeinen Testpools erhalten keinen Zugang zu ADAMS und müssen sich daher auch nicht online eintragen oder abmelden. Vielmehr sind sie verpflichtet, der NADA Angaben über ihren Wohnort und ihre Trainingsstätten zu machen und einen Rahmentrainingsplan sowie einen Wettkampfplan abzugeben. Meldepflichtverstöße können diese Athleten nicht begehen, wiewohl sie jederzeit unangekündigt getestet werden können. Deshalb ist eine möglichst genaue und korrekte Angabe der oben genannten Daten zu machen.
VERFAHREN BEI KONTROLLVERSÄUMNIS ODER MELDEPFLICHTVERSTOSS
Die NADA ist ab 1. Januar 2009 in den oben genannten Fällen für das das Ergebnismanagement ausschließlich zuständig. Die Korrespondenz mit dem Athleten führt dann also nicht mehr der Disziplinarausschuss des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV), sondern allein über die NADA. Stellungnahmen sind gegenüber der NADA abzugeben.
Sollte die NADA feststellen, dass es sich um einen Versäumnis oder einen Verstoß handelt, hat der Athlet das Recht, diese Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist vor ein unabhängiges Gremium zu Überprüfung zu bringen. Wo dieses Gremium angesiedelt ist und wie es besetzt ist, steht noch nicht fest. Ein einzelner Verstoß führt zu keiner Sanktion, wohl aber drei dieser Verstöße innerhalb von 18 Monaten. Dabei werden die Verstöße auf internationaler Ebene mitgerechnet.
NEUES ANTI-DOPING ONLINE-PORTAL
Das Heidelberger Zentrum für Dopingprävention hat einen neuen Internetauftritt erstellt, der weiterentwickelt werden soll. Zu finden ist die Seite unter www.contra-doping.de. Dort gibt es Informationen über Termine, an denen das Zentrum Präventionsveranstaltungen durchführt oder bei Tagungen auftritt sowie Informationen zu diesen Veranstaltungen selbst. Ziel der Seite soll es sein, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltungen untereinander austauschen und Rückmeldungen geben können.