Hinweis - Beschlüsse des BA Wettkampforganisation
Der Bundesausschuss Wettkampforganisation hat in der Vergangenheit Beschlüsse gefasst, die oft nicht bis zur Basis bekannt gemacht werden. Deshalb wurde ich gebeten, die wichtigsten Beschlüsse zusammenzustellen, dem ich hiermit gerne nachkommen möchte.
Volker Wollschläger stellte wichtige Beschlüsse noch einmal zusammen (Foto: Chai)
1. Nachmeldungen zu Deutschen Meisterschaften:Die Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen für Deutsche Meisterschaften sind in Nr.5 wie folgt ergänzt worden: "Nachmeldungen sind nur möglich, wenn diese beim eigenen LV spätestens am siebten Werktag vor dem Veranstaltungsbeginn (bei mehrtätigen Veranstaltungen ist dies der erste Veranstaltungstag) vorliegen. Pro Wettbewerb eines nachgemeldeten Athleten ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 zu entrichten. Die Bestimmungen in Nr. 4 (Mindestleistungen) gelten auch für Nachmeldungen."
2. Gemischte Wettkämpfe
Leistungen, die bei gemischten Wettkämpfen (männl. und weibl. Teilnehmer) unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 VAO erzielt worden sind, werden anerkannt und sind in die Bestenlisten aufzunehmen. Unberührt davon bleiben die Bestimmungen in Regel 260 Nr. 18 d IWR bzgl. der Anerkennung von Welt- und Europarekorden.
3. Start- und Ziellinien bei Straßenläufen
Auf die Bestimmung in Regel 240 Nr. 3, Satz 1 IWR wird hingewiesen, die die Markierung von Start- und Ziellinie zur Pflicht macht. Die Praxis zeigt vielfach, dass dem nicht nachgekommen wird.
4. Messen der Laufstrecken bei Wettbewerben nach Zeitmaß (z.B.: Stundenlauf):
Auf die Änderung in Regel 164 Nr.4, Abs.2 IWR wird hingewiesen: Dort heißt es jetzt: "Die zurückgelegte Strecke muss bis zum nächstliegenden Meter vor der Kennzeichnung gemessen werden." (Kennzeichnung ist der Punkt, der beim Ende der Laufzeit, die durch Abgabe eines Schusses signalisiert wird, genau auf der Laufbahn zu markieren ist. Zusätzlich zur Laufstrecke, die sich zunächst nach den gelaufenen Runden bestimmt, kommt dazu noch die Laufstrecke hinzu, die vom Ziel bis zum nächstliegenden Meter vor der Kennzeichnung erreicht worden ist).
5. Aufnahme von Leistungen in die Bestenliste
Bestenlisten werden grundsätzlich für Leistungen, die auf Leichathletikanlagen (Freiluft) und in der Halle erzielt werden, getrennt geführt. Analog der IAAF werden Leistungen in den technischen Wettbewerben in der Halle, als Qualifikationsleistungen bzw. Rekorde im Freien anerkannt. Die Anerkennung dieser Rekorde kann allerdings nicht rückwirkend erfolgen.
6. Brutto-/Nettozeiten
Bei allen Straßenlaufveranstaltungen werden die Leistungen in den Ergebnislisten als Brutto- und Nettozeiten registriert. Während sich die Platzierungen für die Einzelwertung ausschließlich nach dem Einlauf (Bruttozeit) richten, ist die Nettozeit für die Aufnahme in die Bestenlisten und für die Ermittlung der Mannschaftswertung maßgebend. Wird ein Transponderzeitmesssystem eingesetzt sind die ersten 50 Läufer/-innen zusätzlich mit einem separaten Zeitmesssystem zu erfassen.
7. Wertung bei Mehrkämpfen der A-Schüler/-innen
Vorausgesetzt in den Ausschreibungen ist entsprechendes festgelegt, können die Leistungen aus den Disziplinen des Vierkampfes gleichzeitig auch für den Acht- bzw. Siebenkampf angerechnet werden.
8. Anwesenheit eines Bahnarztes
Ist sichergestellt, dass ein Sanitätsdienst mit Einsatzwagen während der Veranstaltung anwesend und ein möglicher Krankentransport unverzüglich in ein nahe liegendes Krankenhaus gewährleistet ist, kann auf die Anwesenheit eines Bahnarztes verzichtet werden.
9. Kontrolle der 400g- und 500g-Speere
In Anbetracht dessen, dass die IAAF für die 400g- und 500g-Speere keine spezifischen Vorgaben wie bei den 600g-, 700g- und 800g-Speeren gemacht hat, beziehen sich die Kontrollen für diese Speere ausschließlich auf das Gesamtgewicht, die Gesamtlänge und den Schwerpunkt.
10. Kontrolle von Zeitmessanlagen
Gestützt auf die Regel 165.15 IWR müssen vollautomatische Zeitmesssysteme mit Zielbildauswertung alle vier Jahre überprüft werden. Die Firmen, die solche Zeitmesssysteme vertreiben sind aufgefordert, Statistiken über ihre verkauften Produkte zu führen und dem DLV den Ablauf der Prüfungspflicht anzuzeigen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass viele Betreiber solcher Anlagen mit ihrer Überprüfungspflicht in Verzug sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mögliche Rekorde oder Qualifikationsleistungen, die mit solchen Anlagen festgestellt worden sind, nicht anerkannt werden können.
Kahl, 16. Juni 2005
Volker Wollschläger, Vors. des BA Wettkampforganisation