Gebühren für Straßenläufe
Der Verbandsrat des DLV hat folgende Neufassung von §1 Nr.3 der Gebührenordnung beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
3.1. Die Genehmigungsgebühren für alle Straßenläufe nach § 6 Nr. 4 LAO in Höhe von 25 Cent pro Teilnehmer wird ausschließlich durch die LV erhoben. Berechtigungsbasis ist die Anzahl der Finisher laut Ergebnisliste.
3.2. Der dem DLV zustehende Gebührenanteil in Höhe von 12,5 Cent pro Teilnehmer wird diesem von den LV bis spätestens zum 15.12. jeden Jahres überwiesen.
3.3. Sind Straßenläufe als "gemischte Läufe" (Straßen- und Volksläufe) ausgeschrieben, und ist eine Unterscheidung zwischen Straßen- und Volksläufern in den Melde- bez. Ergebnislisten möglich, wird die nach Nr. 2 GBO fällige Gebühr in Höhe von 25 Cent pro Teilnehmer nur auf die "Straßenläufer" (vereinsgebunden mit oder ohne Startpass) beschränkt. Die Gebühr für die Volksläufer (nicht vereinsgebunden) wird nach den geltenden LV-Regelungen erhoben. Ist eine solche Unterscheidung nicht möglich, sind die 25 Cent für alle Finisher zu berechnen.
Volker Wollschläger
Vorsitzender BA Wettkampforganisation