Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
Auswirkung auf die Abgabe von Startschüssen bei Leichtathletik-Veranstaltungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 11.10.2002 ein neues Waffengesetz erlassen, das am 1.4.2003 in Kraft tritt. Wie bereits in der Presse zu lesen war, wurde das Gesetz im Hinblick auf den Erwerb, Besitz und das Führen verschärft. Vorab sei jedoch erwähnt, dass es für den Kampfrichter bei der bisherigen gesetzlichen Regelung bleibt.Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis.
Einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe bedarf nicht, wer
- diese nicht schussbereit oder nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
- eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Eine Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig
- mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Berechtigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Wer eine Waffe führt, muß seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Aufgestellt: Horst Schwab, Kampfrichter im BLV - Kreis Nürnberg - Fürth – Schwabach; Nürnberg, 17.12.2002
Ergänzungen:
Die Abgabe von Startzeichen mit einer Schreckschuss- oder Signalwaffe durch einen Kampfrichter erfolgt immer im Auftrag des Ausrichters einer Sportveranstaltung. Er hat die ggf. notwendige Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen außerhalb des Stadions oder der Halle.
Schreckschuss- und Signalwaffen unterliegen dem Waffengesetz, sind aber waffenscheinfrei, wenn sie ein "PTB" mit Kennnummer im Kreis als Einprägung zeigen.
Zum Transport und Umgang mit Waffen
- Transport von Waffen und Munition immer verpackt in einen verschließbaren Koffer oder Tasche transportieren. Waffen immer ungeladen transportieren.
- Für Startzeichen dürfen nur Knallpatronen verwendet werden.
- Sicherheit beim Umgang mit Waffen ist oberstes Gebot.
Waffen, insbesondere geladene, nicht unbeaufsichtigt lassen und vor unbefugter Benützung schützen. Besondere Vorsicht bei Kindern am Sportplatz. Auf sie üben Waffen oft eine große Faszination aus.
Klaus Schneider
Leiter DLV-Kampfrichterwesen
DLV BUNDESAUSSCHUSS WETTKAMPFORGANISATION
KAMPFRICHTERWESEN
1.4.2003