Mobile Anlaufbahnen für Stabhochsprung
Der DLV-Bundesausschuss Wettkampforganisation (BAWO) hat beschlossen, mobile Anlaufbahnen für den Stabhochsprung zuzulassen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen und die Leistungen, die auf einer solchen Anlage erzielt worden sind, national anzuerkennen.
In den Nationalen Bestimmungen zu Regel 183.7 IWR ist hierzu ausgeführt:"Ein Anlauf über eine mobile Anlaufbahn (Laufsteg) ist von einem Beauftragten des BA Wettkampforganisation auf deren Zulässigkeit zu überprüfen. Dazu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a feste Verbindung mit dem Untergrund,
b Laservermessung des zulässigen Gefälles in Anlaufrichtung,
c sichtbare Versteifung im Anlaufbereich."
Hierzu und zum Prüfungsverfahren möchten wir noch die nachfolgenden Hinweise geben:
1. Verbindung mit dem Untergrund, Versteifung im Anlaufbereich:
Dies ist in erster Linie durch eine feste Verbindung des Laufstegs mit dem Boden (Verankerung) zu erreichen. Auf eine feste Verbindung des Laufstegs mit dem Untergrund kann verzichtet werden, wenn durch das Eigengewicht des Laufstegs, eine hinreichende Standfestigkeit beim Anlauf- und Absprung gewährleistet ist.
2. Prüfungsverfahren:
Wird eine mobile Anlage aufgebaut, so ist sie vor Beginn des Wettbewerbs durch einen Beauftragten des BAWO nach den Vorgaben der IWR und den vorstehend genannten Kriterien zu überprüfen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Sicherheit aller Beteiligten.
Ist die Anlage in Ordnung – ggf. nach baulichen Ergänzungen – werden die dort erzielten Leistungen national anerkannt, sofern auch die übrigen Bestimmungen der IWR und des DLV eingehalten sind. Dies schließt die ordnungsgemäße Anmeldung und Genehmigung der Veranstaltung ein.
Anträge auf Überprüfung einer Anlage sind frühzeitig (ggf. mit der Anmeldung der Veranstaltung) an die DLV-Geschäftsstelle - Referat Wettkampforganisation - in Darmstadt zu richten.
Adresse: Deutscher Leichtathletik-Verband, Referat Wettkampforganisation, 64289 Darmstadt, Alsfelderstraße 27
Die Reisekosten für den Prüfer trägt der Veranstalter. Sie richten sich nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des DLV.
3. Es wird angestrebt, für mobile Anlagen folgende Prüfzertifikate auszustellen:
a) nach der erstmaligen Prüfung, wenn die Anlage den bestehenden Bedingungen entspricht,
b) nach der wiederholten Einzelüberprüfung ohne Beanstandung wird das Zertifikat unbefristet erteilt. Dies jedoch mit der Bedingung, dass die Anlage in dem geprüften Zustand nicht verändert wird. Änderungen im baulichen Zustand bedingen eine erneute Prüfung.
Unabhängig von den ausgestellten Zertifikaten, gehört es zur Aufgabe der Verbandsaufsicht sich vor Ort von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen.
Darmstadt, im Mai 2004
Volker Wollschläger
Vorsitzender des BA WO im DLV