Die neue Fehlstartregel
Mit den Internationalen Wettkampfbestimmungen Ausgabe 2002 (IWB 2002) ergeben sich einige wesentliche Änderungen für den Startbereich.
Die neue Fehlstartregel fordert Aufmerksamkeit
Die Regel 128.1 lautete bisher: Der Starter hat die uneingeschränkte Kontrolle über die am Start befindlichen Wettkämpfer; er ist für die mit dem Start in Verbindung stehenden Vorgänge allein verantwortlich.
Der zweite Teil des Satzes " er ist...allein verantwortlich" wurde in der IWB 2002 ersatzlos gestrichen.
Dies bedeutet nach Auskunft des Technischen Komitees der IAAF, dass der Starter bei der Beurteilung des Startvorgangs keine sog. Tatsachenentscheidungen mehr trifft, sondern dass nun generell auch gegen die Entscheidung eines Starters, insb. bei einem Fehlstart, vom Wettkämpfer Einspruch eingelegt werden kann.
Die Regel 162.7 lautet ab 1.1.2003:
Jeder Wettkämpfer, der einen Fehlstart verursacht, ist zu verwarnen. Nur ein Fehlstart pro Lauf ist erlaubt, ohne Disqualifikation der/des verursachenden Wettkämpfer(s). Alle Wettkämpfer, die danach in diesem Lauf einen Fehlstart verursachen, sind zu disqualifizieren.
Im Mehrkampf führen zwei Fehlstarts desselben Wettkämpfers zu dessen Disqualifikation.
Die Neuregelung für den Mehrkampf trat bereits zum 1.1.2002 in Kraft.
Für den Bereich des DLV gilt für alle Schülerklassen ( bis einschließlich M/W 15) auch im Einzelwettbewerb die Regelung wie im Mehrkampf.
D.h., für alle Schülerklassen bleibt die bisherige Fehlstartregelung erhalten.
Was bedeutet das für die praktische Durchführung von Starts?
Erkennt der Starter beim ersten Startversuch einen Fehlstart, so verwarnt der Starter den oder die Wettkämpfer, die nach seiner Meinung den Fehlstart verursacht haben und spricht einen Fehlstart aus. Wenn vorhanden, ist die gelbe Fehlstartanzeige auf der/den entsprechenden Bahn(en) aufzuziehen.
Vor dem erneuten Startkommando soll der Starter die Wettkämpfer darauf hinweisen, dass jeder weiterer Fehlstart in diesem Lauf, unabhängig wer ihn begeht, zur Disqualifikation des oder der betreffenden Wettkämpfer führt.
Erkennt der Starter bei dem erneuten Startversuch wieder einen Fehlstart, so hat er den oder die betreffenden Wettkämpfer zu disqualifizieren und den Lauf erneut, aber ohne dem/den disqualifizierten Wettkämpfer(n) zu starten.
Der Wettkämpfer hat das Recht, gegen die Fehlstartentscheidung einen sachlich begründeten Einspruch einzulegen. Dabei gelten grundsätzlich die in der IWB-Regel 146 festgelegten Regularien, soweit sie sinnvoll und ohne Nachteil für andere Beteiligte sind.
Der Einspruch ist in erster Instanz beim Schiedsrichter Bahn einzulegen. Ist der Schiedsrichter Bahn nicht in unmittelbarer Nähe des Starts und damit für den Wettkämpfer nicht sofort erreichbar, ist der Einspruch beim Starter einzulegen.
Der Schiedsrichter bzw. der Starter können die Fehlstartentscheidung zurücknehmen, wenn durch die Aussage des Wettkämpfers oder anderer unmittelbar Beteiligter( z.B. Rückstarter) dies geboten erscheint. Zur Entscheidungsfindung hat der Schiedsrichter neben dem Wettkämpfer auch den Starter zu hören. In jedem Fall muss die Entscheidung sehr rasch erfolgen, um den Fortgang des Wettbewerbs nicht zum Nachteil der anderen Wettkämpfer zu behindern.
Im Normalfall wird der Schiedsrichter die Entscheidung des Starters nicht abändern, weil die exakte und eindeutige Beurteilung eines Starts nur möglich ist, wenn man in unmittelbarer Nähe des Starts steht und alle Wettkämpfer im Blickwinkel hat.
Wird der Einspruch vom Schiedsrichter bzw. Starter abgelehnt, darf der betreffende Wettkämpfer in diesem Lauf nicht mehr starten. Der Zeitpunkt des Einspruchs ist festzuhalten. Die Disqualifikation ist dem Zielgericht umgehend zu melden und dort im Laufprotokoll entsprechend zu vermerken.
Anschließend kann der Wettkämpfer oder sein Betreuer Einspruch beim Schiedsgericht einlegen (IWB-Regel 146).
Klaus Schneider, Leiter DLV-Kampfrichterwesen