Athleten oder Athletenbetreuer können ab dem 1. April 2016 im Rahmen eines Verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Betroffene erhalten im Rahmen eines Verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht die Möglichkeit auf Übernahme der Verfahrenskosten wie Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Die Beantragung erfolgt unkompliziert über einen Antrag bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln. Für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe steht ein vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) drittmittelfinanzierter Fonds zur Verfügung.
Mit der Einrichtung eines Verfahrenskostenhilfefonds wird sichergestellt, dass Beteiligte vor einem privaten Schiedsgericht auch in diesem Punkt nicht schlechter gestellt sind als vor einem staatlichen Gericht. Dies sei ein weiterer Schritt zur Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit in Dopingverfahren, die von sachkundigen unabhängigen Schiedsrichtern schneller und kostengünstiger entschieden werden als staatliche Gerichte dies vermögen, sagte Michael Vesper, Vorstandsvorsitzender des DOSB.
Das Deutsche Sportschiedsgericht ist seit 2008 für schiedsgerichtliche Anti-Doping-Streitigkeiten zuständig. 55 Sportfachverbände und die NADA nutzen das Deutsche Sportschiedsgericht. <link http: www.dis-sportschiedsgericht.de link zum deutschen>Mehr zum Deutschen Sportschiedsgericht